§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der inapec solutions (nachfolgend „inapec“) mit ihren Kunden (nachfolgend: „Käufer“). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB) ist.
(2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend „Ware“) ohne Rücksicht darauf, ob inapec die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft.
(3) Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als inapec ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn inapec in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer inapec gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (zB Brief, E-Mail) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Die Angebote von inapec sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn dem Käufer, Produktbeschreibungen, Lieferprogramme, Firmen-präsentationen oder sonstige Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen werden. Im Übrigen behält sich inapec an diesen Dokumenten ihre Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Dokumente dürfen ohne Einwilligung von inapec anderen nicht zugängig gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich an inapec zurückzusenden.
(2) Die Präsentation und Bewerbung von Artikeln auf der Homepage von inapec oder im Lieferprogramm stellt kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags dar, sondern eine Einladung an den Käufer, die auf der Webseite oder im Lieferprogramm beschriebenen Produkte zu bestellen (Invitatio ad offerendum).
(3) Die Bestellung der Ware durch den Käufer per, E-Mail, Post oder Telefon gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Käufer für die Dauer von 2 Wochen an dieses Angebot gebunden.
(4) inapec wird den Zugang der abgegebenen Bestellung unverzüglich schriftlich, in Textform, bestätigen. In einer solchen Bestätigung liegt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung, es sei denn, darin wird neben der Bestätigung des Zugangs zugleich die Annahme erklärt.
(5) Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn inapec die Bestellung durch eine Auftragsbestätigung oder durch die Lieferung der bestellten Artikel annimmt.
§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von inapec bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. zwei bis vier Wochen ab Vertragsschluss.
(2) Bei Bestellungen von Kunden mit Geschäftssitz im Ausland oder bei begründeten Anhaltspunkten für ein Zahlungsausfallrisiko behält sich inapec vor, erst nach Erhalt des Kaufpreises nebst Versandkosten zu liefern (Vorkassevorbehalt). Falls inapec von dem Vorkassevorbehalt Gebrauch macht, wird inapec den Kunden unverzüglich unterrichten. In diesem Fall beginnt die Lieferfrist mit Bezahlung des Kaufpreises und der Versandkosten.
(3) Sofern inapec verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird sie den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist inapec berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird inapec unverzüglich erstatten.
(4) Der Eintritt des Lieferverzugs von inapec bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Gerät inapec in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadens-pauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. inapec bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehen- de Pauschale entstanden ist.
§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist inapec berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen und Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf)
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung von inapec aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist inapec berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet inapec eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Auftragswertes pro Kalenderwoche beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Die Pauschale darf insgesamt den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht überschreiten. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche von inapec (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. Die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass inapec überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die durch inapec ausgewiesenen aktuellen Preise, und zwar ab Werk, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und Versandkosten. Der verbindliche Preis wird durch die Auftragsbestätigung dokumentiert.
(2) Der Käufer kann den Rechnungsbetrag nach seiner Wahl auf inapecs auf der Rechnung angegebenes Konto überweisen
(3) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt, soweit nicht anders vereinbart, der Käufer die Transportkosten. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt ebenfalls der Käufer.
(4) Der Kaufpreis ist, sofern nicht anders vereinbart, sofort fällig ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware.
(5) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. inapec behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Der Anspruch von inapec auf den kaufmännischen Fälligkeitszins bleibt unberührt.
(6) Der Käufer ist nicht berechtigt, gegenüber den Forderungen von inapec aufzurechnen, es sei denn, die Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder unbestritten. Der Käufer ist zur Aufrechnung gegenüber den Forderungen von inapec auch berechtigt, wenn die Mängelrügen oder Gegenansprüche des Käufers aus demselben Kaufvertrag geltend gemacht werden. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur dann ausüben, wenn der Gegenanspruch aus demselben Kaufvertrag herrührt.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von inapec aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich inapec das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat inapec unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die Waren von inapec erfolgen.
§ 7 Mängelansprüche
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Grundlage der Mängelhaftung von inapec ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers, insbesondere aus Mustern und technischen Dokumentationen), die dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden.
(3) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist inapec hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist Haftung von Inapec für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
(4) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann inapec zunächst wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) geleistet wird. inapecs Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt
(5) inapec ist nicht berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. inapec ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(6) Der Käufer hat inapec die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung kann inapec verlangen, dass der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückgibt.
§ 8 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet inapec bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haftet inapec – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet inapec nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von inapec jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden inapec nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit inapec einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Verjährung
(1) Abweichend von den gesetzlichen Vorschriften beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechts- mängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß § 8 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen inapec und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von inapec in Düsseldorf. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer iSv § 14 BGB ist. inapec ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
(3) Die Unwirksamkeit einer einzelnen oder mehrerer Bestimmungen dieser Vereinbarung lässt die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Sollte eine Klausel dieser Vereinbarung nichtig sein oder werden, so tritt an ihre Stelle eine Regelung, die dem von den Parteien Gewollten am nächsten kommt.
Düsseldorf, Stand: Mai 2019